Ratgeber Foto Homepage Dominique[19909]

Die gesetzliche Erbfolge

Jeder von uns fragt sich im Laufe seines Lebens wohl einmal, was passiert, wenn er oder sie dereinst nicht mehr da ist. Neben all den verschiedenartigsten Gedanken, die dieses Thema hervorrufen kann, spielt der rechtliche Rahmen eine zentrale Rolle. Was geschieht mit all dem, was wir hinterlassen? Verstirbt jemand ohne ein Testament oder einen Erbvertrag zu hinterlassen, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Gesetzliche Erben sind die Blutsverwandten und der Ehegatte oder der eingetragene Partner. Das schweizerische Erbrecht geht für die Blutsverwandten von einer sogenannten Stammesordnung aus: In den ersten Stamm gehören die Nachkommen des Erblassers. Dem zweiten Stamm gehören die Eltern und deren Nachkommen an. Im dritten Stamm fnden sich die Grosseltern und wiederum deren Nachkommen.
Dabei sind vier Grundregeln zu beachten:

  1. Gibt es in einem Stamm einen Erben, ist der nächste Stamm ausgeschlossen.
  2. Innerhalb eines Stammes kommt nur die dem Erblasser am nächsten stehende Generation zum Zug.
  3. Ist ein Erbe vorverstorben, treten dessen Nachkommen an seine Stelle.
  4. Hinterlässt ein Erblasser keine Nachkommen, fällt sein Nachlass an den elterlichen Stamm, und zwar je zur Hälfte an Mutter und Vater bzw. deren Nachkommen. Die Erbfolge endet mit dem dritten.

Stamm, dem Stamm der Grosseltern. Ist auch in diesem Stamm keine Person vorhanden, erbt der Staat. Neben den Blutsverwandten ist der Ehegatte bzw. der eingetragene Partner immer auch ein gesetzlicher Erbe. Wieviel diese jedoch erben, hängt davon ab, mit welchem Stamm der blutsverwandten Personen sie die Erbschaft teilen müssen. Hat der Erblasser Nachkommen hinterlassen, beträgt der gesetzliche Erbteil der Ehepartner bzw. der eingetragenen Partner die Hälfte. Hat eine verheiratete Person keine Nachkommen, erhält der Ehegatte oder der eingetragene Partner drei Viertel der Erbschaft. Gäbe es nur Erben im dritten Stamm, ist der Ehegatte bzw. der eingetragene Partner Alleinerbe.

Dieser Text wurde in Zusammenarbeit mit dem Verband bernischer Notare bernernotar.ch erstellt.

Weitere Beiträge

Weitere Beiträge