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RATGEBER: Eheliches Güterrecht

Das Güterrecht regelt die Vermögensverhältnisse der Ehegatten während der Ehe und die Ansprüche jedes Ehegatten bei deren Auflösung. Den Ehegatten stehen von Gesetzes wegen drei Güterstände zur Verfügung; die Errungenschaftsbeteiligung, die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung. Die Wahl und – im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten – die individuelle Ausgestaltung des ehelichen Güterrechts haben beim Tod einer verheirateten Person direkte Auswirkungen auf das Erbrecht, indem sie festlegen, welcher Vermögensteil vorab an den überlebenden Ehegatten und welcher Teil in die Erbmasse fällt.

Errungenschaftsbeteiligung

Der Errungenschaftsbeteiligung unterstehen alle Ehepaare, die nicht mit einem Ehevertrag einen anderen Güterstand gewählt haben. Das Vermögen der Ehegatten wird in vier Gütermassen aufgeteilt: das jeweilige Eigengut (Vermögen vor der Ehe, Erbschaften und Schenkungen) und die jeweilige Errungenschaft (während der Ehe erwirtschaftetes Vermögen). Bei Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung erfolgt eine gegenseitige Beteiligung an den Errungenschaften. Mit einem notariell beurkundeten Ehevertrag können die Ehegatten den Güterstand abändern. Am häufigsten sind dabei Änderungen bezüglich der Beteiligung an den Errungenschaften.

Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft muss mit einem notariell beurkundeten Ehevertrag begründet werden. Das ganze eheliche Vermögen wird im Gesamtgut vereint. Bei Auflösung des Güterstandes hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des Gesamtgutes, sofern im Ehevertrag nicht anders vereinbart. Zudem können auch bei diesem Güterstand Änderungen bezüglich der Zusammensetzung von Eigengut und Gesamtgut vereinbart werden.

Gütertrennung

Die Gütertrennung wird entweder vertraglich vereinbart und tritt in bestimmten Fällen von Gesetzes wegen oder auf richterliche Anordnung hin ein. Jeder Ehegatte behält, verwaltet und nutzt sein Vermögen selbst. Es gibt keine Beteiligung an Vermögen oder Einkommen des Partners, so dass das Vermögen des verstorbenen Ehegatten den Nachlass bildet.

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