Jede Person kann lebzeitig ihren letzten Willen in einer Verfügung von Todes wegen festhalten. Bezüglich den Regelungsmöglichkeiten besteht für den Erblasser oftmals nicht völlige Freiheit – namentlich Pflichtteilsansprüche sind zu beachten.
Das Schweizerische Erbrecht hält neben den gesetzlichen Erbteilen Pflichtteilsansprüche zugunsten gewisser, dem Erblasser nahestehenden Personen fest. Als Pflichtteilsberechtigte gelten der überlebende Ehepartner resp. eingetragene Partner, die Nachkommen sowie falls keine Nachkommen vorhanden sind, die noch lebenden Eltern des Erblassers. Ausserhalb dieser Personengruppe bestehen keine Pflichtteilsansprüche. Der Umfang der Anteile der Pflichtteilserben hängt davon ab, mit welchen anderen gesetzlichen Erben der Nachlass geteilt werden muss. Aufgrund der laufenden Erbrechtsrevision sind mittelfristig Änderungen in Bezug auf die Pflichtteilsanteile – sowohl bezüglich der Höhe als auch der Berechtigten – zu erwarten. Für verheiratete Personen ergeben sich unter Einbezug des Güterrechts besonders weitgehende Regelungsmöglichkeiten im Hinblick auf die oft beabsichtigte maximale gegenseitige Begünstigung im Fall des Erstversterbens. Zudem können pflichtteilsberechtigte Erben, so auch mündige Nachkommen, unter Mitwirkung in einem Erbvertrag formgültig auf die Geltendmachung ihres Pflichtteilsrechts verzichten. Obwohl der Todesfall oft ein Tabuthema darstellt, lohnt es sich, sich rechtzeitig Gedanken zu machen und sich diesbezüglich notariell beraten zu lassen. Eine individuelle Beratung ist in Bezug auf die gehegten Absichten, die Form sowie die Formulierung unerlässlich.